Erbrechtliche Entscheidungen wirken über Generationen – und sie sind dort am anspruchsvollsten, wo Vermögen gebunden ist. Kanzlei am Kai ist eine auf Immobilien- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien. Wir beraten vermögende Privatpersonen und Familien vorausschauend bei Testament, Übergabe und Nachfolge und vertreten Erb:innen und Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erbfall eingetreten ist.
Ob Sie Ihre Nachfolge planen oder ein Erbfall eingetreten ist: Wir verbinden erbrechtliche Beratung mit wirtschaftlichem Blick – besonders dort, wo Liegenschaften, Zinshäuser oder Unternehmensbeteiligungen zum Vermögen gehören.
Wir entwerfen Testamente und Vermächtnisse und bereiten Erb- und Pflichtteilsverzichte vor – formgültig und abgestimmt auf Familie, Vermögen und Pflichtteile.
Wir vertreten Erb:innen im Verlassenschaftsverfahren vor der Notar:in als Gerichtskommissär:in – von der Erbantrittserklärung bis zur Einantwortung und Eintragung im Grundbuch.
Wir berechnen Pflichtteilsansprüche einschließlich Schenkungsanrechnung und setzen sie durch – oder vertreten Erb:innen gegen überhöhte Forderungen.
Wir gestalten Übergabeverträge mit Wohnrecht, Fruchtgenuss oder Belastungs- und Veräußerungsverbot und stimmen Pflichtteilsfolgen und Grunderwerbsteuer ab.
Wir begleiten Erbteilungsübereinkommen, die Übernahme durch einzelne Miterb:innen und den Verkauf geerbter Liegenschaften.
Immobilien im Nachlass sind oft vermietet, finanziert oder belastet. Wir verbinden Erbrecht mit immobilienrechtlicher Praxis – bis zur Übernahme oder zum Verkauf.
Wer zu Lebzeiten übergibt, gestaltet. Wer erbt, arbeitet mit dem, was vorliegt. Zinshausvermögen verlangt in beiden Fällen eine wirtschaftliche Sicht.
Wohnrecht oder Fruchtgenuss sichern Nutzung oder Erträge. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt gegenüber Dritten nur zwischen nahen Angehörigen und bei Eintragung im Grundbuch. Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte werden grundsätzlich ohne zeitliche Grenze angerechnet, wenn die Beschenkten auch beim Tod noch pflichtteilsberechtigt sind.
Mit der Einantwortung werden Erb:innen Eigentümer:innen; danach folgt die Einverleibung im Grundbuch. Mietverträge, Finanzierungen und laufende Verfahren gehen auf die Erb:innen über und sind früh zu erfassen.
Bei mehreren Liegenschaften und Erb:innen entscheidet die Struktur: Realteilung, Wohnungseigentum, Übernahme gegen Ausgleich oder gemeinsamer Verkauf. Steuerliche Folgen stimmen wir mit Ihrer Steuerberatung ab.
So läuft ein Verlassenschaftsverfahren in Österreich typischerweise ab (vereinfacht). Das Verfahren führt eine Notar:in als Gerichtskommissär:in.
Das Bezirksgericht beauftragt die zuständige Notar:in. Sie erfasst die Vermögensverhältnisse und sucht in den Testamentsregistern nach letztwilligen Verfügungen.
Erb:innen erklären, ob sie die Erbschaft bedingt oder unbedingt antreten. Diese Wahl betrifft die Haftung für Nachlassschulden.
Liegenschaften, Mietverhältnisse, Finanzierungen und Belastungen werden erhoben. Bei Pflichtteilen kommen lebzeitige Schenkungen dazu.
Mehrere Erb:innen können ein Erbteilungsübereinkommen schließen, etwa über die Übernahme einer Liegenschaft gegen Ausgleich.
Der Einantwortungsbeschluss legt fest, wer zu welcher Quote erbt. Für das Grundbuch braucht es eine Ausfertigung mit Rechtskraftbestätigung.
Es folgen die Einverleibung der Erb:innen, die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif und die Eintragungsgebühr.

Schwerpunkte u. a. Testamente und Übergabeverträge, Erbteilungsübereinkommen, Vermögensübertragungen mit Immobilien.

Schwerpunkte u. a. Zinshäuser und Liegenschaftsvermögen im Nachlass, Pflichtteilsstreitigkeiten, streitiges Immobilienrecht.
Bei Erbschaft und Übergabe von Immobilien arbeiten wir mit Steuerberater:innen, Sachverständigen für Immobilienbewertung und Makler:innen aus unserem Netzwerk zusammen.
Pflichtteils-, Erbschafts- und Teilungsklagen führen wir auch vor Gericht.
Kurz beantwortet, Rechtslage Österreich, Stand Oktober 2026.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen sowie Ehegatt:innen und eingetragene Partner:innen. Eltern haben seit 1. Jänner 2017 keinen Pflichtteil mehr.
Schenkungen an Personen, die sowohl bei der Schenkung als auch beim Tod zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, etwa an Kinder, werden auf Verlangen grundsätzlich ohne zeitliche Grenze hinzu- und angerechnet (§ 783 ABGB; OGH 2 Ob 195/19v). Schenkungen an andere Personen zählen nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden (§ 782 ABGB).
Maßgeblich ist der Wert im Zeitpunkt der Schenkung, angepasst nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag (§ 788 ABGB). Spätere Wertsteigerungen der Liegenschaft fließen daher nicht ein.
Nach der Rechtsprechung des OGH steht der Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechts der Schenkung und damit der Anrechnung regelmäßig nicht entgegen (2 Ob 195/19v). Ob ein vorbehaltener Fruchtgenuss anders zu beurteilen ist, hat der OGH dort offengelassen.
Der Geldpflichtteil kann frühestens ein Jahr nach dem Tod gefordert werden (§ 765 Abs 2 ABGB). Im Testament kann eine Stundung auf bis zu fünf Jahre angeordnet werden (§ 766 ABGB); unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Gericht stunden (§ 767 ABGB). In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist insgesamt eine Stundung auf höchstens zehn Jahre möglich.
Ein Testament ohne Zeug:innen muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 578 ABGB). Ein fremdhändiges Testament braucht die eigenhändige Unterschrift, einen eigenhändigen Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen enthält, und drei gleichzeitig anwesende Zeug:innen (§ 579 ABGB).
Eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt es in Österreich derzeit nicht. Grunderwerbsteuer fällt an: Bei unentgeltlichem Erwerb gilt ein Stufentarif auf den Grundstückswert – 0,5 % für die ersten 250.000 Euro, 2 % für die nächsten 150.000 Euro und 3,5 % darüber (§ 7 GrEStG). Dazu kommt die Eintragungsgebühr von 1,1 %, im Familienkreis mit begünstigter Bemessungsgrundlage.
Jede Miteigentümer:in kann grundsätzlich die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, außer zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen (§ 830 ABGB). Ist eine Liegenschaft nicht ohne erhebliche Wertminderung teilbar, kann die gerichtliche Feilbietung verlangt werden (§ 843 ABGB).
Erbfall oder Übergabe geplant? Schildern Sie uns die Ausgangslage kurz – wir melden uns zeitnah.
Das Erstgespräch (30 Minuten) ist kostenpflichtig; die Konditionen nennen wir Ihnen vorab.