Ob Sie für einige Jahre in der UNO-City arbeiten, für eine Botschaft tätig sind oder beruflich befristet nach Wien gezogen sind: Wenn Sie hier wohnen, Eigentum erwerben oder Vermögen in Österreich halten, gilt österreichisches Recht. Kanzlei am Kai ist eine auf Immobilien- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien – die Beratung ist auch auf Englisch möglich.
Wir konzentrieren uns auf die Rechtsfragen, die bei einem befristeten Aufenthalt in Wien am häufigsten auftreten.
Wir prüfen Ihren Mietvertrag vor der Unterschrift: Mietzins, Befristung, Betriebskosten, Kündigungsmöglichkeiten und ungewöhnliche Klauseln.
Ob das Mietrechtsgesetz gilt, hängt unter anderem vom Gebäude und vom Baujahr ab. Wir klären, welche Mindestbefristung, Mietzinsregeln und Kündigungsrechte für Ihre Wohnung gelten.
Wir begleiten Übergabe und Rückgabe der Wohnung und setzen die Rückforderung der Kaution durch, wenn Abzüge nicht nachvollziehbar sind.
Wir begleiten den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses vom Grundbuch über den Kaufvertrag bis zur Eintragung – einschließlich einer Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz, wenn sie nötig ist.
Besitzen Sie Immobilien in Österreich, stellt sich die Frage, welches Erbrecht gilt. Wir beraten zur EU-Erbrechtsverordnung, zur Rechtswahl und zum Testament mit Blick auf Österreich.
Wir erstellen und prüfen Verträge und Vollmachten, etwa für die Abwicklung nach Ihrer Abreise, und vertreten Sie bei Streit mit Vermieter:innen.
Wien ist Sitz zahlreicher internationaler Organisationen und diplomatischer Vertretungen. Daraus ergeben sich rechtliche Besonderheiten, die wir in der Beratung berücksichtigen.
Für Mitarbeiter:innen von Organisationen wie UNO, OSZE, OPEC oder IAEO können je nach Organisation und Funktion eigene Rechtsgrundlagen gelten, etwa Amtssitzabkommen. Wir sehen uns die konkrete Situation an, bevor Sie einen Miet- oder Kaufvertrag abschließen.
Diplomat:innen und Botschaftsangehörige können Vorrechte und Immunitäten genießen, deren Umfang von Status und Rechtsgeschäft abhängt. Wir beraten zu den miet- und immobilienrechtlichen Fragen in diesem Rahmen.
Wer nur einige Jahre in Wien ist, sollte Befristung, Kündigungsrecht und Rückgabe von Anfang an im Blick haben. Für Aufenthalts-, Steuer- und Arbeitsrecht nennen wir Ihnen spezialisierte Kolleg:innen aus unserem Netzwerk.

Schwerpunkte u. a. Kaufverträge und Transaktionen bei Wohnungen, Treuhandschaften, Vertragsgestaltung.

Schwerpunkte u. a. Mietrecht, Kaufverträge und Transaktionen, streitiges Immobilienrecht.
Zu Visum, Aufenthaltstitel, Steuern oder Ihrem Dienstverhältnis beraten wir nicht. Bei Bedarf nennen wir Ihnen spezialisierte Kolleg:innen aus unserem Netzwerk.
Verträge und Behördenverfahren in Österreich laufen in der Regel auf Deutsch – wir erklären Ihnen die Inhalte.
Kurz beantwortet, Rechtslage Österreich, Stand Oktober 2026.
Ja, Beratung und Korrespondenz sind auch auf Englisch möglich. Verträge und Behördenverfahren in Österreich laufen in der Regel auf Deutsch; wir erklären Ihnen die Inhalte, damit Sie wissen, was Sie unterschreiben.
Gilt das MRG ganz oder teilweise, muss die Befristung schriftlich vereinbart sein. Für Verträge ab 1. Jänner 2026 beträgt die Mindestdauer grundsätzlich fünf Jahre; ist die Vermieter:in keine Unternehmer:in, genügen drei Jahre. Eine unwirksame Befristung führt zu einem unbefristeten Vertrag. Fällt die Wohnung nicht unter das MRG, kann freier vereinbart werden.
Im Anwendungsbereich des MRG können Mieter:innen einer Wohnung nach Ablauf des ersten Vertragsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Außerhalb des MRG gilt, was im Vertrag steht – eine Prüfung vor der Unterschrift lohnt sich daher.
Nach dem Ende des Mietverhältnisses ist die Kaution samt Zinsen unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie nicht für berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis benötigt wird. Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung bei Übergabe und Rückgabe sorgfältig.
Grundsätzlich ja. Nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz brauchen Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – ebenso Gesellschaften mit überwiegend ausländischer Beteiligung – für den Erwerb von Eigentum, Baurecht oder persönlichen Dienstbarkeiten eine behördliche Genehmigung. Ausgenommen sind unter anderem Personen, die sich auf EU- bzw. EWR-Freiheiten berufen können; auch sie brauchen für das Grundbuch aber einen entsprechenden Nachweis. Ohne Genehmigung oder Negativbestätigung erfolgt keine Eintragung im Grundbuch.
Nach der EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten – nach einigen Jahren in Wien kann das österreichisches Recht sein. In einem Testament können Sie stattdessen das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen (Art 22 EU-ErbVO).
Ja, mit einer passenden Vollmacht. Für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa im Grundbuch, gelten besondere Formvorschriften wie eine beglaubigte Unterschrift.
Nein. Wir konzentrieren uns auf Immobilien-, Miet- und Erbrecht sowie Verträge. Für Aufenthalts-, Steuer- oder Arbeitsrecht nennen wir Ihnen bei Bedarf spezialisierte Kolleg:innen aus unserem Netzwerk.
Neu in Wien oder bald wieder weg? Schildern Sie uns Ihr Anliegen kurz – auf Deutsch oder Englisch. Wir melden uns zeitnah.
Das Erstgespräch (30 Minuten) ist kostenpflichtig; die Konditionen nennen wir Ihnen vorab.