Wer Wohnungen oder Häuser vor der Fertigstellung verkauft und dafür Vorauszahlungen erhält, bewegt sich im Bauträgervertragsgesetz (BTVG). Kanzlei am Kai ist eine auf Immobilien- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien. Wir begleiten Bauträger:innen und Projektentwickler:innen von der Vertragsstruktur bis zur grundbücherlichen Abwicklung.
Das BTVG legt fest, wann Zahlungen von Erwerber:innen fällig werden dürfen und wie sie zu sichern sind. Die Wahl des Sicherungsmodells beeinflusst Liquidität, Finanzierung und Vertrieb. Wir beraten Sie zu dieser Struktur und setzen sie in Verträgen und im Grundbuch um.
Wir stellen schuldrechtliche, grundbücherliche und pfandrechtliche Sicherung mit ihren Folgen für Liquidität und Finanzierung nebeneinander. Auch Kombinationen sind möglich.
Wir erstellen Kauf- und Anwartschaftsverträge mit dem gesetzlichen Pflichtinhalt: Bau- und Ausstattungsbeschreibung, Fälligkeiten, Übergabetermin und Haftrücklass.
Wir übernehmen die Treuhandschaft nach dem BTVG – mit Belehrung der Erwerber:innen, Überwachung der Sicherung und Zahlungsabwicklung nach Baufortschritt.
Wir erledigen die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum, die Lastenfreistellung und die Eintragungen bis zur Einverleibung.
Wir erstellen und prüfen Baurechtsverträge nach dem Baurechtsgesetz – mit Laufzeit, Bauzins, Wertsicherung und Regelung für das Ende des Baurechts.
Wir vertreten Sie im Bauverfahren und bei weiteren Genehmigungen und behalten die Auswirkungen auf Vertragstermine und Ratenfälligkeiten im Blick.
Wer eine Wohnung vor der Fertigstellung kauft, zahlt meist, bevor das Objekt steht. Das BTVG schützt diese Zahlungen. Wie gut der Schutz im Einzelfall wirkt, hängt vom konkreten Vertrag ab.
Wir prüfen Ihren Vertragsentwurf auf Sicherungsmodell, Ratenplan, Übergabetermin, Lasten und Änderungsvorbehalte – am besten vor der Unterzeichnung, denn das Rücktrittsrecht nach dem BTVG ist befristet.
Wir erklären, welche Rate nach dem vereinbarten Ratenplan bei welchem Baufortschritt fällig wird und welche Rolle die Treuhänder:in dabei spielt.
Erwerben Sie als Investor:in mehrere Einheiten oder ein ganzes Projekt, beraten wir zu Kaufvertrag, Sicherung und Wohnungseigentumsbegründung.
So läuft ein Bauträgerprojekt in Österreich typischerweise ab (vereinfacht). Reihenfolge und Details hängen von Projekt, Finanzierung und Sicherungsmodell ab.
Am Anfang stehen Erwerb der Liegenschaft oder Einräumung eines Baurechts, die Prüfung von Widmung und Lasten und die Wahl des Sicherungsmodells.
Die Baubewilligung wird eingeholt und das Nutzwertgutachten erstellt. Beim grundbücherlichen Modell wird die erste Rate grundsätzlich erst mit Baubeginn fällig.
Erwerber:innen erhalten den Vertragsinhalt mindestens eine Woche vor ihrer Vertragserklärung schriftlich. Spätestens bei Unterfertigung wird die Treuhänder:in bestellt.
Die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum wird im Grundbuch angemerkt; die finanzierende Bank gibt die Freistellungsverpflichtung ab.
Zahlungen werden nach Ratenplan A oder B entsprechend dem Baufortschritt freigegeben, den eine Sachverständige oder Ziviltechniker:in feststellen kann.
Es folgen Übergabe, Fertigstellung der Gesamtanlage, Einverleibung des Wohnungseigentums und Lastenfreistellung. Der Haftrücklass läuft drei Jahre ab Übergabe.

Schwerpunkte u. a. Liegenschaftskaufverträge, grundbücherliche Abwicklung, Wohnungseigentumsbegründung, Baurechtsverträge.

Schwerpunkte u. a. Bauträgerverträge und Sicherungsstruktur, Projektentwicklung, Treuhandschaften, streitiges Immobilienrecht.
Wir arbeiten mit Ziviltechniker:innen, Bausachverständigen, finanzierenden Banken und Makler:innen aus unserem Netzwerk zusammen.
Für den Vertrieb Ihrer Einheiten beraten wir auch im Maklerrecht.
Kurz beantwortet, Rechtslage Österreich, Stand Oktober 2026.
Wenn Erwerber:innen vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche leisten müssen – gleichgültig, ob an den Bauträger oder an Dritte (§ 1 Abs 1 BTVG). Erfasst sind Verträge über Eigentum, Wohnungseigentum, Baurecht, Bestand- oder sonstige Nutzungsrechte an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Objekten (§ 2 Abs 1 BTVG).
Die schuldrechtliche Sicherung durch Garantie oder Versicherung (§ 8), die grundbücherliche Sicherstellung mit Zahlung nach Ratenplan (§§ 9, 10) und die pfandrechtliche Sicherung (§ 11 BTVG). Die Modelle dürfen kombiniert werden, solange der Sicherungszweck nicht leidet (§ 7 Abs 3 BTVG).
Beide legen Höchstanteile des Preises je Bauabschnitt fest (§ 10 Abs 2 BTVG). Ratenplan A: Baubeginn 15 %, Rohbau und Dach 35 %, Rohinstallationen 20 %, Fassade und Fenster 12 %, Bezugsfertigstellung 12 %, Gesamtanlage 4 %. Ratenplan B verlagert mehr Zahlungen ans Ende (10/30/20/12/17/9 %). Bei Ratenplan A ist eine zusätzliche Sicherung von mindestens 10 % nötig, wenn der Erwerb dem dringenden Wohnbedürfnis dient (§ 9 Abs 4 BTVG).
Grundsätzlich ja. Der Bauträger muss spätestens bei Vertragsunterfertigung eine Treuhänder:in bestellen; das können nur Rechtsanwält:innen, Rechtsanwaltsgesellschaften oder Notar:innen sein (§ 12 BTVG). Entbehrlich ist sie nur, wenn alle Ansprüche schuldrechtlich gesichert sind.
Beim Erwerb von Eigentum, Wohnungseigentum oder Baurecht ist ein Haftrücklass von mindestens 2 % des Preises für drei Jahre ab Übergabe vorzusehen oder stattdessen eine Garantie bzw. Versicherung. Er sichert Ansprüche wegen Mängeln (§ 4 Abs 4 BTVG).
Wer den Vertragsinhalt und die Sicherungsunterlagen nicht mindestens eine Woche vor der Vertragserklärung schriftlich erhalten hat, kann zurücktreten; die Frist beträgt 14 Tage ab Erhalt der Informationen und der Rücktrittsbelehrung, das Recht erlischt spätestens sechs Wochen nach Vertragsabschluss (§ 5 BTVG). Ein weiteres Rücktrittsrecht besteht, wenn eine zugrunde gelegte Wohnbauförderung ohne Verschulden ausbleibt.
Gesetzwidrig vorzeitig geleistete Zahlungen können samt Zinsen von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückgefordert werden; der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 14 BTVG).
Ein Baurecht ist das übertragbare und vererbliche Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu haben. Es wird für mindestens zehn und höchstens hundert Jahre eingeräumt (§ 3 BauRG). Mit dem Erlöschen fällt das Bauwerk an die Grundeigentümer:in; mangels anderer Vereinbarung gebührt eine Entschädigung von einem Viertel des Bauwerts (§ 9 BauRG).
Projekt in Planung oder Bauträgervertrag vor der Unterschrift? Schildern Sie uns die Eckdaten kurz – wir melden uns zeitnah.
Das Erstgespräch (30 Minuten) ist kostenpflichtig; die Konditionen nennen wir Ihnen vorab.